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Die Gebühren, welche die im Kanton Uri zugelassenen Notare erheben, richten sich nach dem Notariatstarif der Urner Notare vom 21. April 1994. Der Tarif ist nachfolgend publiziert. Der Urner Notarenverband (Telefon 041 871 33 30) oder die im Kanton Uri ansässigen Notarinnen und Notare sind im weiteren gerne bereit, bei Fragen über die Gebühren zu informieren.

Gebühren des Grundbuchamtes Uri
Die Gebühren des Grundbuchamtes Uri richten sich nach dem Grundbuchgebührentarif der Justizdirektion Uri vom 1. Mai 2007.

Honorare der Urner Anwälte
Der Urner Anwaltsverband (Telefon 041 871 33 30) und die im Kanton Uri ansässigen Anwältinnen und Anwälte sind gerne bereit, über die Honorare weiter zu informieren.


Notariatstarif

der Urner Notare vom 21. April 1994

1. Teil Allgemeines

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Der vorliegende Tarif setzt die Gebühren fest, die den Urner Notarinnen und Notaren als Entschädigung für ihre Tätigkeiten als Urkundspersonen geschuldet werden. Ebenso setzt der Tarif die Bemessung des Auslagenersatzes fest.

Artikel 2 Gebühren, Honorar und Auslagenersatz
Die Gebühren umfassen die Entschädigung für die Vorbereitung, die Beurkundung und den Vollzug von notariellen Rechtsgeschäften.

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Vollzug von notariellen Rechtsgeschäften, die nicht notwendigerweise von den Notaren in ihrer Eigenschaft als Urkundspersonen erbracht werden müssen oder in diesem Zusammenhang nicht üblicherweise von den Notaren erbracht werden, haben die Notare Anspruch auf ein auftragsrechtliches Honorar. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, kommt die Honorarordnung des Urner Anwaltsverbandes zur Anwendung.

Zusätzlich zu Gebühr und allenfalls Honorar haben die Notare Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gemäss Artikel 17 hienach.

Artikel 3 Kostenvorschüsse und Schlussrechnung
Die Notare können angemessene Kostenvorschüsse verlangen.
Die Schlussrechnung gibt Auskunft über die Gebühr, die Auslagen und gegebenenfalls das Honorar.
2. Teil Grundgebühren

Artikel 4 Entschädigung für Vorbereitung und Beurkundung
Die nachstehend aufgeführten Grundgebühren umfassen die ordentliche Entschädigung für die Vorbereitung und die Beurkundung von notariellen Rechtsgeschäften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Ermässigung der Grundgebühr (Artikel 8), die Ergänzungsgebühren (Artikel 10 bis 12) und das Honorar (Artikel 2 Absatz 2).

Artikel 5 Grundgebühr-Tarif A
Wird in der Urkunde der Wert des vom Rechtsgeschäft betroffenen Gutes genannt, so beträgt die Grundgebühr für die nachgenannten Rechtsgeschäfte:

  • Kaufrechtsvertrag
  • Vertrag über die Abtretung eines Kaufrechts
  • Kaufvertrag
  • Tauschvertrag
  • Bürgschaftsverpflichtung
  • Errichtung, Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung einer Stiftung, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Statuten)
  • bis Fr. 250'000.00 3 ‰ mindestens Fr. 500.00
  • bis Fr. 1'000'000.00 2 1/2 ‰ mindestens Fr. 750.00
  • über Fr. 1'000'000.00 2 ‰ mindestens Fr. 2'500.00

Artikel 6 Grundgebühr-Tarif B
Wird in der Urkunde der Wert des vom Rechtsgeschäft betroffenen Gutes genannt, so beträgt die Grundgebühr für die nachgenannten Rechtsgeschäfte:

  • Begründung von Dienstbarkeiten (insbesondere Nutzniessungsrecht, Wohnrecht und Baurecht)
  • Errichten einer Grundlast
  • Errichten eines Grundpfandrechtes
  • bis Fr. 250'000.00 2 1/2 ‰ mindestens Fr. 350.00
  • bis Fr. 1'000'000.00 2 ‰ mindestens Fr. 625.00
  • über Fr. 1'000'000.00 1 1/2 ‰ mindestens Fr. 2'000.00

Artikel 7 Grundgebühr-Tarif C
Wird in der Urkunde der Wert des vom Rechtsgeschäft betroffenen Gutes nicht genannt oder handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das nicht in den Artikeln 5 bis 6 hievor aufgeführt ist, so ist die Grundgebühr im Gebührenrahmen zwischen Fr. 350.00 und Fr. 3'000.00 entsprechend dem Zeitaufwand, der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Vertragsparteien, der mit der Sache verbundenen Verantwortung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen.

Namentlich gilt dies für die nachgenannten Rechtsgeschäfte:

  • Ehevertrag
  • letztwillige Verfügung
  • Erbvertrag
  • Stockwerkeigentumsbegründung (ohne Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft)
  • Schenkungsvertrag
  • Verpfründungsvertrag

Artikel 8 Ermässigung der Grundgebühr
Wird eine abgefasste Urkunde nicht beurkundet, so sind zwei Drittel der Grundgebühr geschuldet.

Die Notare können die Grundgebühr angemessen ermässigen, wenn der Gebührenschuldner wirtschaftlich besonders schlecht gestellt ist.

Artikel 9 Beglaubigungen
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift oder die Sicherung des Datums beträgt Fr. 20.00.
3. Teil Ergänzungsgebühren

Artikel 10 Zusätzlicher Vorbereitungsaufwand
Verursacht die Vorbereitung eines Rechtsgeschäfts einen Zeitaufwand von über einer Stunde, so erhöht sich die Grundgebühr entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.

Bei der Festsetzung des Stundenansatzes berücksichtigen die Notare die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Vertragsparteien, die mit der Sache verbundene Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles.

Artikel 11 Zusätzliches Beurkundungsverfahren
Kann die Zustimmung der Parteien zu einem Rechtsgeschäft nicht in einem einzigen Verfahren beurkundet werden, so erhöht sich die Gebühr um Fr. 75.00 pro zusätzliche Beurkundung.

Artikel 12 Beurkundung ausserhalb der Büroräumlichkeiten
Für Beurkundungen ausserhalb der Büroräumlichkeiten der Notare erhöht sich die Gebühr entsprechend dem zusätzlichen Aufwand. Artikel 10 Absatz 2 hievor ist sinngemäss anwendbar.
4. Teil Vollzugsgebühren

Artikel 13 Ausfertigungen und beglaubigte Kopien
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Ausfertigung oder einer Kopie beträgt Fr. 25.00 zuzüglich Fr. 3.00 pro Seite.

Artikel 14 Einholen von Bewilligungen
Die Gebühr für das Einholen der für den Vollzug erforderlichen Bewilligungen, etwa der Justizdirektion für die vorzeitige Veräusserung, der Land- und Forstwirtschaftsdirektion, einer Korporation oder einer Baubehörde beträgt in der Regel Fr. 100.00.

Übersteigt der Aufwand das übliche Mass, so erhöht sich die Gebühr angemessen. Artikel 10 Absatz 2 hievor ist sinngemäss anwendbar.

Artikel 15 Grundbuchanmeldung und Handelsregisteranmeldung
Die Gebühr für die Anmeldung eines notariellen Rechtsgeschäfts beim Grundbuchamt oder Handelsregisteramt und die Kontrolle der vorgenommenen Registereintragungen beträgt in der Regel Fr. 100.00.

Übersteigt der Aufwand das übliche Mass, so erhöht sich die Gebühr angemessen. Artikel 10 Absatz 2 hievor ist sinngemäss anwendbar.

Artikel 16 Bereinigungen
Die Gebühr für die Bereinigung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten, Grundlasten, Anmerkungen und Vormerkungen richtet sich nach Aufwand. Artikel 10 Absatz 2 hievor ist sinngemäss anwendbar.
5. Teil Auslagen

Artikel 17 Auslagenersatz
Die Notare haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, namentlich bezahlte Rechnungen, Porti, Telekommunikation, Fotokopien, mandatsbezogene Benutzergebühren für juristische Datenbanken, Gebühren des zentralen Testamentenregisters des Schweizerischen Notarenverbandes, Reisespesen u.ä.

Pro Fotokopie wird Fr. 1.00 berechnet. Als Reisespesen kann das entsprechende Bahnbillet 1. Klasse oder eine Entschädigung von Fr. 1.00 pro Autokilometer in Rechnung gestellt werden. Anstelle der Erfassung von Kleinauslagen kann eine Kleinspesenpauschale von 3 % der Gebühren- und Honorarsumme in Rechnung gestellt werden.
6. Teil Schlussbestimmungen

Artikel 18 Anpassung der Ansätze
Die vorliegenden Ansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. November 1993. Bei einer Veränderung des Indexes um fünf Punkte können die Ansätze von den Notaren jeweils auf den 1. Januar eines Jahres angepasst werden.

Artikel 19 Aufhebung früherer Konventionaltarife
Der vorliegende Konventionaltarif ersetzt alle früheren, ähnlichen Vereinbarungen, insbesondere den Konventionaltarif der urnerischen Notare vom 11. April 1986.

Artikel 20 Genehmigung und Inkrafttreten
Der vorliegende Konventionaltarif wurde an der Versammlung des Urner Notarenverbandes vom 21. April 1994 beschlossen. Er tritt am 1. Juni 1994 in Kraft und ist für alle Mitglieder des Urner Notarenverbandes verbindlich.

URNER NOTARENVERBAND
Der Präsident: Dr. Bruno Aschwanden
Der Sekretär: lic. iur. Rolf Ziegler